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Einkommensteuer | Besteuerung von Destinatszahlungen
Nach dem sind Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär – unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens – als sonstige Leistungen zu besteuern.
Die Destinatszahlungen, die noch bis zum Jahr 2001 als sonstige Leistungen der Halbeinkünftebesteuerung gem. § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG unterlagen, sind ab 2002 als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu klassifizieren.