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Einkommensteuer | Neuregelung der Zertifizierungsfrist von Basisrentenverträgen
Nach dem sind auch diejenigen im Jahr 2010 geleisteten Beiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, bei denen der der Beitragsleistung zugrunde liegende Vertrag erst nach dem zertifiziert wurde, wenn der Antrag auf Zertifizierung vor dem bei der Zertifizierungsstelle eingegangen ist. Basisrentenbestandsverträge müssen spätestens bis zum auf zertifizierte Muster überführt werden. Dies ist bei der Zertifikatserteilung zu berücksichtigen, so dass die Anbieter noch die [i]Wißborn, NWB 32/2010 S. 2531zum Teil erforderliche Einwilligung in Bezug auf die Vertragsumstellung einholen können.