Sonstige Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft; Übergangsregelung für vor dem erbrachte Maschinenleistungen
Ergänzend zu Abschnitt 24.3 des UStAE wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Allgemeines
Die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus,
dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 2 – 4 UStAE) und
dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 5 UStAE).
2. Übergangsregelung für vor dem erbrachte Maschinenleistungen
Unter den Begriff der Maschinenleistung fällt die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von normalerweise im land- und forstwirtschaftlichen Bereich genutzter Wirtschaftsgüter sowie deren Vermietung. Daher zählen unter anderem auch Fuhrleistungen, der Winterdienst (auch wenn die Schneeräumvorrichtung von der Kommune gestellt wurde) sowie Leistungen mit Pferdefuhrwerken zu den sog. Maschinenleistungen.
Die Erbringung solcher Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt fällt entsprechend den unter der Tz. 1 dargestellten Grundsätzen nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Dabei ist zu differenzieren, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Land- und Forstwirt ist.
Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.
Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. Anhang VIII der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.
Die Festlegung der Besteuerungsform für alle Maschinenleistungen erfolgte für Umsätze, die vor dem ausgeführt wurden, nach den Grundsätzen des Abschnitt 264 Abs. 1 UStR 1996, d. h. sie folgte der ertragsteuerlichen Einkunftsart (§ 13 EStG = § 24 UStG; § 15 EStG = §§ 16, 18 UStG).
Die Aufhebung dieser Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Abgrenzung durch die Neufassung des Abschnitt 264 Abs. 1 UStR 2000 ist nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erst auf nach dem erbrachte Maschinenleistungen anzuwenden. Soweit danach in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 Maschinenleistungen im Rahmen des § 13 EStG erfolgen, die ihrem Wesen nach nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, können diese weiterhin in die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG einbezogen werden.
3. Andere Dienstleistungen
Andere sonstige Leistungen eines Land- und Forstwirts (vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 1 S. 2 UStAE) werden nicht von der unter Tz. 2 geregelten Übergangsregelung erfasst.
3.1 Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wird auf die USt-Kartei § 24 – S 7410 – Karte 5 verwiesen.
3.2 Grabpflegeleistungen
Mit – hat der BFH entschieden, dass Grabpflegeleistungen keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind und somit nicht in den Anwendungsbereich der Sonderregelung für Land- und Forstwirte fallen.
Gleichwohl konnten u. a. Friedhofsgärtnereien, die nach den ertragsteuerlichen Regelungen die Voraussetzungen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfüllen, bisher sowohl reine Pflanzenlieferungen als auch andere damit im Zusammenhang stehende Leistungen mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern. Zu den mit einer Pflanzenlieferung im Zusammenhang stehenden Leistungen zählte auch die Grabpflege.
Mit – wurde der ab dem gültige Abschnitt 24 des UStAE bekannt gegeben. Nach Abschnitt 24.3 Abs. 12 UStAE unterliegen Grabpflegeleistungen nicht der Durchschnittsatzbesteuerung. Diese Regelung ist nach dem letzten Absatz dieses BMF-Schreibens für Umsätze, die nach dem erbracht werden, anzuwenden. Damit ist meine Mail-Vfg. vom – S 7410 A – 60 – St 16 – überholt.
Die (USt-Kartei OFD-Ffm. – § 24 – S 7410 – Karte 1) ist überholt und kann ausgesondert werden.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7410 A - 54 - St
16
Fundstelle(n):
GAAAD-57546