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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7179 A - 46 - St 112

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Franchise-Unternehmen

1. Allgemeines

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Um Bildungseinrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sein zu können, muss die Einrichtung selbst entgeltlich Unterrichtsleistungen erbringen. Diese Leistungen müssen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einrichtung den Schul- und Bildungszweck nicht nur ermöglicht, sondern die betreffende Leistung selbst bewirkt, ohne dass eine weitere Einrichtung dazwischen geschaltet wird. Die Leistungen müssen gegenüber den Schülern unmittelbar und nicht über Dritte bewirkt werden.

2. Franchise-Geber

Für Franchise-Geber kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nur insoweit in Betracht, als diese Unternehmer selbst Unterricht erteilen. Die Erteilung des Unterrichts durch die Franchise-Nehmer reicht hierfür nicht aus, da es insoweit an der Unmittelbarkeit fehlt.

Franchise-Geber können einerseits selbst Unterricht an Schüler erteilen und andererseits auch die Franchise-Nehmer schulen. In beiden Fällen ist eine Steuerbefreiung der Unterrichtsleistungen möglich, wenn eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass nicht alle Seminare der Franchise-Geber für ihre Franchise-Nehmer die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Hierzu gehören z. B. Seminare, die folgende Inhalte haben

  • Vertriebsmethoden und Werbestrategien für das Franchise-Unternehmen

  • Gemeinsamer Großeinkauf

  • Versicherungsfragen und Zukunftssicherung

  • Finanzierungsprobleme

  • Fragen der unternehmerischen Betätigung

Es ist daher darauf zu achten, dass alle dem Schul- und Bildungszweck dienenden Kurse und Seminare – sowohl für Schüler als auch für Franchise-Nehmer – durch die zuständige Landesbehörde einzeln aufgeführt werden.

Legt der Franchise-Geber eine Bescheinigung für Unterrichtsinhalte vor, die er – zur Zeit – nicht selbst ausführt, stellt die Bescheinigung keine Grundlage für eine Steuerbefreiung dar.

Franchise-Gebühren sind nicht steuerbefreit, da es sich bei den diesen Gebühren zugrunde liegenden Leistungen nicht um Unterrichtsleistungen handelt. Ebenso ist die Lieferung von Unterrichtsmaterial an die Franchisenehmer nicht steuerfrei, da sie nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient (vgl. Abschn. 4.21.4 Abs. 2 UStAE).

3. Franchise-Nehmer

Die Unterrichtsleistungen der Franchise-Nehmer sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn der Franchise-Nehmer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die auf sein Unternehmen ausgestellt ist, vorlegt. Da der Franchise-Nehmer Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist, reicht eine Bescheinigung für den Franchise-Geber hierfür nicht aus.

Die Lieferung von Unterrichtsmaterial durch den Franchise-Nehmer an seine Schüler kann unter den Voraussetzungen des Abschn. 4.21.4 Abs. 2 UStAE als Nebenleistung zur Unterrichtsleistung steuerfrei sein.

4. Bescheinigungsverfahren

Zum Bescheinigungsverfahren wird auf die USt-Karteikarte zu § 4 – S 7179 – Karte 4 verwiesen.

Die Unternehmer haben hinsichtlich der Beantragung der Steuerbefreiung kein Wahlrecht. Die Steuerbefreiung kann auch Amts wegen beantragt werden (Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE).

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Fundstelle(n):
CAAAD-57543