Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntgabe des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2011
Bezug: (BStBl 2004 I S. 638);
Bezug: (BStBl 2009 I S. 1610)
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2011 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2011 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.273 EUR je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom ) vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2011 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 655 EUR je Kilogramm (Tagespreis vom ) vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2011. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV D 2
-S 7229/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1374
BB 2010 S. 3118 Nr. 51
DB 2010 S. 2702 Nr. 49
DStR 2010 S. 2519 Nr. 49
DStZ 2011 S. 56 Nr. 3
StB 2011 S. 15 Nr. 1
UStB 2011 S. 11 Nr. 1
XAAAD-57536