1. Der Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB gegen einen von dem Erblasser Beschenkten steht auch dem Erben zu. Dabei kann bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlass auch jeder der Miterben in entsprechender. Anwendung von § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen.
2. Hat der Erblasser einem oder mehreren Dritten ein Hausgrundstück übertragen und sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten und haben sich der oder die Dritte/n zur Pflege des Erblassers verpflichtet, so sind zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Verfügung die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen zu bewerten. Übersteigt der Wert des Hausgrundstücks den Wert des Wohnrechts und der eingegangenen Pflegeverpflichtung bei weitem, so ist von einer sog. gemischten Schenkung auszugehen, deren unentgeltlicher Teil gem. § 2329 BGB auszugleichen ist.
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