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Arbeitsrecht; | Verjährung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft
Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft setzt nicht die Kenntnis des Geschädigten vom (NWB EN-Nr. 129/97) voraus. Kommt es zu Verhandlungen der Parteien i. S. von § 852 Abs. 2 BGB, so wirkt die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Ansprüche gegenüber dem Schädiger zurück. War zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB bereits eingetreten, wird der Verlauf der Verjährungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergütet hat, muss die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herausgeben ().