BVerwG Beschluss v. - 8 KSt 13/10

Nichterhebung von Kosten

Gesetze: § 21 Abs 1 S 1 GKG

Gründe

1Der Antrag, in den Verfahren BVerwG 8 B 115.09 und BVerwG 8 B 26.10 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde ( BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom - X E 4/05 - juris Rn. 4 und vom - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Erinnerung zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die überdies von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den Senat geschehen sein sollte. Die Antragstellerin rügt stattdessen, dass die Landeshauptstadt vom Thüringischen Oberlandesgericht zur Leistung verpflichtet worden sei, weil die Nachlassgläubigerin rechtswidrig zwangsweise aus dem Nachlassvermögen gegen ihren ausdrücklichen Willen gesetzt worden sei.

3Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsankündigung des Bundesamts für Justiz im Schreiben vom wendet, ist dieses Begehren ebenfalls im Zusammenhang mit den Kostenrechnungen zu sehen. Ihrem Ansinnen ist zu entnehmen, dass von einer Kostenerhebung abzusehen sei. Damit ist der gleiche Streitgegenstand betroffen, wie er bereits der Gegenvorstellung zu Grunde lag, über die mit Beschlüssen vom (8 KSt 13.09) und vom (8 B 26.10 - Anhörungsrüge dazu) entschieden wurde. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen ( BVerwG 3 KSt 2.08 u.a. - juris). Eine "Vollstreckungsabwehrklage" im Sinne von § 167 VwGO und § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deswegen erfolglos, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zu Grunde liegen. Derartige Einwendungen lassen sich allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidung selbst vorbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist hier nicht der Fall, weil die Sachentscheidungen auf die Feststellung lauten, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet ist bzw. auf Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4Auch wenn man das Begehren der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst. Neue Tatsachen hat sie mit ihrem Schreiben vom nicht vorgetragen, so dass auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom und zu verweisen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-57478