Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AGH Berlin, I AGH 3/09 vom
Gründe
I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Widerrufsbescheid vom die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom hat er die "gesetzlichen Richter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzulässig.
1. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Daran fehlt es hier.
2. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats auch nur ansatzweise hindeuten. Er hat sich auf kein konkretes Tun von Mitgliedern des erkennenden Senats bezogen. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgemäßen - Ausfertigung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs fehlten die Unterschriften. Das genügt den Anforderungen an ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht.
3. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO anlog (dazu Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
Fundstelle(n):
BAAAD-57377