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Sozialkosten
S. gehören zu den Personalkosten und sind in freiwillige S. und gesetzliche S. zu unterteilen. Typisch für die S. ist, dass sie zusätzlich zum Leistungsentgelt anfallen (Lohn und Gehalt); man spricht deshalb auch von Personalneben- oder Personalzusatzkosten.
(1) Gesetzliche S.: Sie sind durch Gesetz, aber auch durch Tarif oder Verordnung festgelegt. Hierzu gehören die Arbeitgeberanteile an Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie tariflich vereinbarte Krankengeldzuschüsse.
(2) Freiwillige S.: Zusätzliche Zahlungen an die Sozialversicherung, freiwillige Pensionszusagen, Fahrt- und Verpflegungszuschüsse, Fortbildung. Neben freiwilligen S., die den Mitarbeitern direkt zugute kommen (= primäre S.), sind auch solche S. zu nennen, von denen die Mitarbeiter indirekt profitieren: Sanitätsstation, Werksbücherei, Betriebssport, Kindergarten, Kantine, Werkszeitung (= sekundäre S.).
S. sind klar zu trennen von den sozialen oder externen Kosten. S. gehen in die betriebliche Kostenrechnung ein, soziale Kosten werden in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt, obgleich dies wünsche...