Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sind alle Geschäfte anzusehen, die ein Recht auf Zahlung eines
Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen
(z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.
Geschäfte mit Zertifikaten, die als Schuldverschreibung das Recht verbrieften, von der Bank als Emittent die Zahlung eines
Geldbetrages, den sog. Einlösungsbetrag, zu verlangen, der sich unter Anwendung eines Hebel nach dem Goldpreis zu bestimmten
Bewertungsstichtagen richtet, werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst.
Änderungen des privaten Vermögens werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst, wenn sie als Erfolg einer gerade
auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen sind.
Die Tätigkeit bei Termingeschäften ist nicht auf Fruchtziehung, sondern über die Entwicklung des Basiswertes auf die Erzielung
von Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens gerichtet. Gewinn oder Verlust ist der Unterschiedsbetrag des den gesamten
Behaltenszeitraum zwischen Erwerb und Beendigung umfassenden Vergleichs, der im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 5 EStG in dem Zeitpunkt
realisiert wird, in dem der Eintritt des Knock-out-Ereignisses zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 25 Nr. 1 EFG 2011 S. 448 Nr. 5 BAAAD-57137
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.10.2010 - 8 V 1268/10
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