Die Veranstaltung von Theatervorführungen durch andere Unternehmer ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Veranstalter
die Theatervorführung im eigenen Namen und für eigne Rechnung anbietet. Die Veranstaltungsleistung kann dabei auch an einen
weiteren zwischengeschalteten Unternehmer erbracht werden.
Veranstalter von Theatervorführungen ist regelmäßig derjenige, der über das Auftreten im eigenen Namen und für eigne Rechnung
hinaus die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung abgehalten werden kann, indem er die Umstände,
den Ort und die Zeit der Darbietung bestimmt.
Der Mangel an organisatorischer Gestaltungsfreiheit wird ausgeglichen, der Anbieter der Theatervorführung nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse offensichtlich nach außen als Veranstalter auftritt.
Ein Paketreiseanbieter, der z.B. Busreisen mit Übernachtung und Verpflegung zu einer Theatervorführung anbietet, ist Veranstalter
der Theatervorführung wenn er neben dem Aufdruck seines Namens auf den Eintrittskarten das vollständige Vermarktungsrisikos
als allein zugriffs- und vermarktungsberechtigter Anbieter der jeweiligen Veranstaltung übernimmt. Das Theater wird insoweit
durch die Bereitstellung der Darbietung als Subunternehmer in die Leistungskette eingeschaltet.
Wird die Veranstaltung im Rahmen eines Leistungspakets mit Übernachtung und Verpflegung angeboten, liegt keine einheitliche
steuerfreie Veranstaltungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 20b UStG vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 272 Nr. 3 NAAAD-57133
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.08.2010 - 6 K 3166/07
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