Ebenso wie § 291 BGB setzt der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO nicht voraus, dass der Gläubiger
einen Zinsschaden nachweist.
§ 236 Abs. 1 AO ist keiner teleologischen Reduktion in den Fällen zugänglich, in denen der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung
von Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Unerheblich ist daher, ob der Gläubiger wegen des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mit einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen
gemäß § 233a AO rechnen muss.
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 15 Nr. 1 EFG 2011 S. 104 Nr. 2 IAAAD-57126
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2010 - 4 K 885/10 AO
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