Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die
Mensendieck-Methode einer an einem Impingement-Syndrom leidenden
Berufsgeigerin
Leitsatz
1. Leidet eine Berufsgeigerin an
einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen,
Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an
schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule, so können die Kosten
für eine therapeutische Behandlung und gymnastische Übungen nach der
„Mensendieck”-Methode beruflich veranlasst sein und die
Berufsmusikerin zum Werbungskostenabzug berechtigen.
2. Das gilt ungeachtet dessen, dass
die Aufwendungen nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich bei
dem Impingement-Syndrom nicht um eine Berufskrankheit i. S. v. § 9 Abs. 1
SGB VII handelt.
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