Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist
Beginn der Zahlungsverjährung erst mit Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
Leitsatz
1. Die Änderung einer aufgrund eines mechanischen Versehens rechtswidrig begünstigenden Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs.
2 Nr. 4 AO, die innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntniserlangung erfolgt, scheitert nicht an der erst nach Ablauf von
fünf Jahren erfolgten Kenntnis des FA.
2. Die Frist für die Zahlungsverjährung gem. § 229 Abs. 1 S. 2 AO beginnt erst nach dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs
gem. § 37 Abs. 2 AO in Folge der Änderung der Anrechungsverfügung (keine Anwendung , BStBl II
2008, 504 auf den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge).
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