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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1207/10 EFG 2011 S. 401 Nr. 5

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 228, AO § 229 Abs. 1 S. 2, AO § 130 Abs. 3, AO § 130 Abs. 2 Nr. 4, AO § 218 Abs. 2

Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist

Beginn der Zahlungsverjährung erst mit Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs

Leitsatz

1. Die Änderung einer aufgrund eines mechanischen Versehens rechtswidrig begünstigenden Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, die innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntniserlangung erfolgt, scheitert nicht an der erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgten Kenntnis des FA.

2. Die Frist für die Zahlungsverjährung gem. § 229 Abs. 1 S. 2 AO beginnt erst nach dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO in Folge der Änderung der Anrechungsverfügung (keine Anwendung , BStBl II 2008, 504 auf den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 401 Nr. 5
UAAAD-57122

Preis:
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FG des Saarlandes v. 06.08.2010 - 2 K 1207/10

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