Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten und fällig gewordenen Investitionszulage
für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum mit Umsatzsteuernachforderungen gegen den Gmeinschuldner betreffend die letzten drei
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Gemeinschuldner
Leitsatz
1. Setzt das FA während des Insolvenzverfahrens eine bereits vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragte Invesititionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum fest, so kann es diesen erst mit seiner Festsetzung fällig
gewordenen Investitionszulagen-Erstattungsanspruch zulässigerweise gegen Umsatzsteuernachforderungen betreffend die drei letzten
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume aufrechnen, ohne dass die Aufrechnung
durch Aufrechnungsverbote nach § 95 i. V. m. § 130, 130 InsO ausgeschlossen wäre.
2. Das gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner erst nach dem Zeitpunkt fällig geworden
sind, in dem über das Vermögen des Gemeinschuldners bereits ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet
ist, und wenn ein Teil der Umsatzsteuernachforderungen darauf beruht, dass der Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners teilweise
wegen der durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Uneinbringlichkeit der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden
Forderungen gegen den Gemeinschuldner nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt worden ist. Entscheidend für die Zulässigkeit
der Aufrechnung ist, dass sowohl die Umsatzsteuernachforderungen als auch die bereits vor der Insolvenzeröffnung beantragte
Investitionszulage vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO begründet worden sind.
3. Von einer Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG von Forderungen gegen den nunmehrigen Gmeinschuldner ist bereits
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit
erfolgt ist. Der darauf zurückzuführende „Vorsteuerberichtigungsanspruch” des FA gegen den Gemeinschuldner gehört im Ergebnis
zu der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Umsatzsteuer und ist vom FA zusammen mit dieser gemäß §§ 28, 38 InsO
beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1049 Nr. 12 AAAAD-57120
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 20.07.2010 - 1 K 2085/08
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