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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 2085/08 EFG 2011 S. 1049 Nr. 12

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 220 Abs. 1, AO § 220 Abs. 2 S. 2, AO § 226 Abs. 1, InsO § 38, InsO § 95 Abs. 1 S. 3, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 38, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1

Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten und fällig gewordenen Investitionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum mit Umsatzsteuernachforderungen gegen den Gmeinschuldner betreffend die letzten drei Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen den Gemeinschuldner

Leitsatz

1. Setzt das FA während des Insolvenzverfahrens eine bereits vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte Invesititionszulage für einen vorinsolvenzlichen Zeitraum fest, so kann es diesen erst mit seiner Festsetzung fällig gewordenen Investitionszulagen-Erstattungsanspruch zulässigerweise gegen Umsatzsteuernachforderungen betreffend die drei letzten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume aufrechnen, ohne dass die Aufrechnung durch Aufrechnungsverbote nach § 95 i. V. m. § 130, 130 InsO ausgeschlossen wäre.

2. Das gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner erst nach dem Zeitpunkt fällig geworden sind, in dem über das Vermögen des Gemeinschuldners bereits ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist, und wenn ein Teil der Umsatzsteuernachforderungen darauf beruht, dass der Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners teilweise wegen der durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Uneinbringlichkeit der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Forderungen gegen den Gemeinschuldner nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt worden ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist, dass sowohl die Umsatzsteuernachforderungen als auch die bereits vor der Insolvenzeröffnung beantragte Investitionszulage vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO begründet worden sind.

3. Von einer Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG von Forderungen gegen den nunmehrigen Gmeinschuldner ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist. Der darauf zurückzuführende „Vorsteuerberichtigungsanspruch” des FA gegen den Gemeinschuldner gehört im Ergebnis zu der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Umsatzsteuer und ist vom FA zusammen mit dieser gemäß §§ 28, 38 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1049 Nr. 12
AAAAD-57120

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.07.2010 - 1 K 2085/08

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