Bei fehlenden Aufzeichnungen über die Warenentnahmen eines Fleischereibetriebs zwingende Bewertung der Sachentnahmen mit den
Pauschbeträgen der amtlichen Richtsatzsammlung
Leitsatz
1. Hat der Inhaber eines Fleischereibetriebs keine Aufzeichnungen über seine eigenen Warenentnahmen sowie die Warenentnahmen
durch seine Familienmitglieder geführt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA die Warenentnahmen mit den in der amtlichen
Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend angesetzt und dabei auch die in der Richtsatzsammlung
vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz sowie dem Regelsteuersatz unterliegende Sachentnahmen angewendet
hat.
2. Ohne Führung von Aufzeichnungen sind die amtlichen Pauschbeträge des BMF und die vorgesehene umsatzsteuerliche Behandlung
auch dann anzuwenden, wenn der Fleischer und seine Familie in der Fleischerei kein warmes Mittagessen zu sich genommen haben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller
persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2011 S. 54 FAAAD-57114
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.03.2010 - 3 K 108/06
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