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Gewerbesteuer | Zusammenfassung mehrerer Kredite zur Finanzierung des Wareneinkaufs als einheitliche Schuld im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 GewStG a. F.
(1) Für die Frage, ob eine Dauerschuld i. S. von § 8 Nr. 1 GewstG a. F. vorliegt, können mehrere Verbindlichkeiten ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten sein, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG – die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs zu erfassen – widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen. So können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine einheitliche Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG a. F. zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von K...