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Ausübung der GmbH-Gesellschafterrechte durch Insolvenzverwalter
Erstmals wird nun auch obergerichtlich klargestellt, dass im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters dessen Mitgliedschaftsrechte, namentlich seine Stimmrechte, fortan allein durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden (, ZIP 2010 S. 1756).
Vermeiden lässt sich dieses ggf. unerwünschte Eindringen eines Dritten nur dadurch, dass für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters in der Satzung vereinbart wird, dass entweder die Stimmrechte ruhen sollen oder die GmbH-Anteile eingezogen bzw. der Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden soll.