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Erfordernis eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Teilwerts von aus „DDR”-Zeiten stammenden Wasserversorgungsanlagen
(1) Bringt eine Kommune noch aus Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik stammende Wasserversorgungsanlagen (Leistungen, Hausanschlüsse) in einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Wasserversorgung” ein, ist die Einlage nach den im Verhältnis zwischen Kommune und BgA entsprechend anwendbaren Grundsätzen, die zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter gelten, mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser Teilwert ist Bemessungsgrundlage für die AfA und gilt als Anschaffungskosten i. S. des § 7 Abs. 1 EStG. (2) Ist streitig, ob den eingelegten Wirtschaftsgütern zum Einlagezeitpunkt überhaupt noch ein Wert zukam und ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Hausanschlüsse und Wasserleitungen in den Streitjahren noch nicht abgelaufen war, ist davon auszug...