Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Schleswig-Holstein, OVG 3 LB 4/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
I. Die auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der 2009 beförderte Kläger macht für den Zeitraum seit 2006 Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zum Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) geltend.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO den Entscheidungsgründen der Vorinstanz mit der Maßgabe angeschlossen, dass die Klage mangels eines schuldhaften Verhaltens des Finanzamtes selbst dann erfolglos bliebe, wenn man der Begründung der Vorinstanz nicht folge. Offen bleiben könne, ob es auch am Merkmal der adäquaten Kausalität fehle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Entscheidung des Beklagten, im Jahr 2006 keine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 auszuweisen, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt habe. Hierbei habe es sich um eine Entscheidung im Bereich der Stellenbewirtschaftung gehandelt, die dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzuordnen sei. Beamte könnten nicht verlangen, dass Planstellen für die in Betracht kommenden Beförderungsämter bereitgestellt würden. Das subjektive Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entfalte erst Wirksamkeit, wenn der Dienstherr eine Planstelle zur Besetzung mit einem Beförderungsbewerber ausgebracht habe. An dieser organisatorischen Vorentscheidung fehle es hier.
2.a) Die Rüge des Klägers, das angegriffene Urteil sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.
aa) Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der grobe Formmangel liegt immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. zum Vorstehenden: Beschlüsse vom - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom - BVerwG 2 B 64.06 - [...] Rn. 6).
Will das Berufungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz vollständig oder in bestimmten Punkten folgen, so kann es seiner Begründungspflicht dadurch nachkommen, dass es die Berufung gemäß § 130b Satz 2 VwGO aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückweist. Dabei sind die in Bezug genommenen Gründe genau zu bezeichnen. Unter diesen Voraussetzungen werden sie Bestandteil der Begründung des Berufungsurteils ( BVerwG 2 B 5.05 - Buchholz 235.1 § 66 BDG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Stellt ein Beteiligter die tatsächliche oder rechtliche Wertung des erstinstanzlichen Gerichts, auf die dessen Entscheidung gestützt ist, substanziiert in Frage, so muss das Berufungsgericht darauf in den Gründen seiner Entscheidung inhaltlich eingehen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Insoweit kommt eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO nicht in Betracht (Beschluss vom a.a.O. S. 1 f.).
bb) Hieran gemessen ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen. Aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil erschließt sich, warum der Vortrag des Klägers nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht zu einer anderen Entscheidung Anlass gab: Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass dem Dienstherrn für die Organisationsentscheidung, ob und welche Planstellen er zur Besetzung mit Beförderungsbewerbern bereitstellt, ein weitreichendes Organisationsermessen eröffnet ist, das nur einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 GG Beamten auch bei besten dienstlichen Beurteilungen nicht die Möglichkeit eröffnet, auf die Bereitstellung der für sie passenden Beförderungsplanstelle hinzuwirken oder dies gar zu beanspruchen. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ( BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 S. 2 f. und vom - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23).
Auf den Vortrag zur Weiterleitung von Listen von Beförderungskandidaten von den Finanzämtern an das Ministerium kam es nicht an, weil ein Missbrauch zulasten des Klägers von vornherein nicht darin liegen kann, dass das vom Finanzamt auf Beförderungsstellen aufzuteilende Budget bei einer anderen Aufteilung grundsätzlich auch seine Beförderung erlaubt hätte. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungs- und des Berufungsgerichts, Organisations- und Auswahlentscheidung strikt voneinander zu trennen, ist es geschuldet, dass der auf eine Vermischung der Ebenen zielende Vortrag des Klägers unbeachtet blieb.
Hieraus ergibt sich auch, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 130b VwGO nicht mit durchgreifenden Einwendungen in Frage gestellt worden ist. Der Kläger macht geltend, bereits das Verwaltungsgericht habe Teile seines Sachvortrages zum Ablauf des Verfahrens der Zuweisung von Budgetmitteln auf Beförderungsstellen und der Auswahl der zu Befördernden in den Entscheidungsgründen übergangen, so dass schon das erstinstanzliche Urteil ohne Gründe geblieben sei. Dies habe er im Berufungsverfahren erläutert, das Berufungsgericht habe sich aber ohne zusätzliche Ausführungen gemäß § 130b VwGO dem Verwaltungsgericht angeschlossen, so dass auch dieses Urteil ohne Gründe geblieben sei. Hiernach waren die in Rede stehenden Gesichtspunkte bereits Teil der Klagebegründung. Damit hat der Kläger in das berufungsgerichtliche Verfahren keine neuen Gesichtspunkte eingebracht, die das Berufungsgericht im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG zu ergänzenden Ausführungen zwingen konnten.
b) Ohne Erfolg bleiben auch die Aufklärungsrüge und die Rüge einer in der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegenden Verletzung rechtlichen Gehörs.
aa) Wird eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, gehört es zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <182> = Buchholz 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6 S. 10, stRspr).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanzen hätten auf seine Aufforderung hin Erlasse des Finanzministeriums zur Durchführung des Verfahrens der Freimachung von Stellen für Beförderungen ermitteln müssen, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom Erlasse des Finanzministeriums vom und vom vorgelegt und auf seine auf diesen Schriftsatz hin erhobene Rüge, es sei nicht vorstellbar, dass es nicht auch weitere Vorgaben gebe, mit Schriftsatz vom festgehalten hat, bezüglich der vom Finanzamt zu treffenden Beförderungsentscheidungen habe es ministerielle Vorgaben über die im Verfahren vorgelegten Erlasse hinausgehend nicht gegeben. Ausweislich der Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts hat der Kläger keine Beweisanträge gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte er darlegen müssen, wieso sich den Gerichten dennoch weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und mithilfe welcher Beweismittel eine weitere Aufklärung möglich gewesen sein sollte.
Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist auch nicht dargelegt, soweit der Kläger weitere Aufklärungen hinsichtlich der Art und Weise des Zusammenwirkens des Beklagten mit dem Personalrat vermisst. Auch zu diesem Themenkomplex hat er Beweisanträge nicht formuliert. Die Beschwerdebegründung äußert sich nicht dazu, welche konkreten Tatsachen das Ergebnis einer möglichen Beweiserhebung gewesen wäre und mithilfe welcher Beweismittel eine Aufklärung hierüber möglich gewesen wäre.
c) Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es anführe, der Kläger habe nicht geltend gemacht, vom Finanzamt bei der Beförderungsaktion "schuldhaft" übergangen worden zu sein. Es kann dahin stehen, ob damit die Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder der Aktenwidrigkeit überhaupt in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan sind (vgl. hierzu BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 f.). Denn die fragliche Feststellung trägt die Entscheidung nicht allein. Die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung trägt die Zurückweisung der Berufung als unbegründet vielmehr auch selbstständig neben der Feststellung, das Verhalten des Beklagten sei nicht schuldhaft gewesen.
II. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu zulassen. Die Beschwerde behauptet nicht einmal das Vorliegen dieser Zulassungsgründe. Sie greift das Berufungsurteil nur nach Art einer Berufungsbegründung an. Damit werden die Zulassungsgründe nicht dargelegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Fundstelle(n):
ZAAAD-56760