BGH Beschluss v. - IX ZB 278/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Fulda, 9 IN 82/99 vom LG Fulda, 5 T 174/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein

Gründe

I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 EUR festzusetzen. Der hierzu angehörte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die Einrede der Verjährung.

Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

Wie der Senat mit Beschluss vom in der Parallelsache IX ZB 195/09 (z.V.b.) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( a.a.O.). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am entstanden und fällig geworden.

2. Wie der Senat im Beschluss vom (a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
WAAAD-56693