BGH Beschluss v. - II ZR 261/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Ingolstadt, 52 O 960/08 vom OLG München, 21 U 2888/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 EUR übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, der Beauftragung eines Sachverständigen zuzustimmen und von diesem angeforderte Unterlagen herauszugeben. Weiter lautet der Tenor: "In die Auseinandersetzung ist der Anspruch der Gesellschaft aus § 812 BGB gegen beide Parteien aufgrund der faktischen Teilfortführung der Praxis einzustellen." Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 15.000 EUR festgesetzt. Einen über diesen Betrag hinausgehenden Wert der Beschwer hat der Beklagte innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt.

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige, im Streitfall ausdrücklich nicht geltend gemachte, Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (, WM 2010, 998 Rn. 2).

Ob daneben die auf den Beklagten entfallenden anteiligen Kosten des Sachverständigen zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dass diese - zusammen mit dem Aufwand für die Auskunft - 15.000 EUR übersteigen, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die vom Berufungsgericht angeordnete Einstellung der Ansprüche der Gesellschaft aus § 812 BGB in die Bilanz führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Der Beklagte hat entgegen seiner dahingehenden Pflicht (vgl. , BeckRS 2009, 27365; Beschluss vom - II ZR 250/07, NZG 2010, 62 Rn. 2) innerhalb der Beschwerdefrist nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe ihn der Urteilsausspruch insoweit belastet. Der Hinweis, der Kläger erwarte für sich eine Zahlung von 55.000 EUR, reicht nicht aus.

Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wirken sich allenfalls geringfügig auf den Wert der Beschwer aus. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt solche Kosten anzusetzen sind (vgl. hierzu , NJW-RR 2002, 145; Beschluss vom - XII ZB 142/05, NJW-RR 2007, 1300, 1301). Legt man als Gegenstandswert 15.000 EUR zu Grunde, errechnen sich lediglich Anwaltskosten in der Vollstreckung von 225,86 EUR (0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 566 EUR nach VV 3309, mithin 169,80 EUR zuzüglich Pauschale von 20 EUR nach VV 7002 zuzüglich Mehrwertsteuer von 19%).

Fundstelle(n):
SAAAD-56677