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Hessisches FG Urteil v. - 12 K 2497/09 EFG 2011 S. 529 Nr. 6

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 Satz

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „im Haushalt” des Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Neben der Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts ist für die Anwendung des § 35a Abs. 2 S. 3 EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen wohnt und wirtschaftet.

  2. Die erbrachten Handwerkerleistungen müssen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sein.

  3. Eine Veranlassung durch ein Wirtschaften im Haushalt liegt auch vor, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Daran fehlt es, wenn die Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist.

  4. Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 529 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3684
GAAAD-56535

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Hessisches FG, Urteil v. 19.05.2010 - 12 K 2497/09

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