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Kompensation eines Mehrergebnisses durch Bildung einer Rücklage
Keine Ansparabschreibung mehr als zwei Jahre nach der Investition
Der BFH hat in einem neuen Urteil entschieden, dass zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses die Bildung einer Ansparabschreibung auch nachträglich erfolgen kann. Er hat weiterhin die Rechtsprechung fortgesetzt, der zufolge nach Ablauf von zwei Jahren zwischen der Investition und der Rücklagenbildung ein Finanzierungszusammenhang nicht mehr besteht. Die Frist von zwei Jahren zwischen der Investition und der nachfolgenden Bildung der Rücklage sei taggenau zu berechnen. Maßgeblich für die Berechnung sei der Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der (Handels- und Steuer-)Bilanz.
Beseitigung einer Gewinnerhöhung nach Betriebsprüfung
Der Kläger betrieb im Streitfall ein Taxiunternehmen. Er erzielte im Jahr 1999 einen Gewinn von 50.000 €. Die entsprechende Einkommensteuer wurde mit Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Im Oktober 2001 begann eine Betriebsprüfung, die mit Betriebsprüfungsbericht vom Februar 2002 und einem erheblichen Mehrergebnis endete. Gegen die entsprechend geänderte Einkommensteuer (auch für 1999) legte der Kläger Einspruch ein. Während des gegen diese Änderungsbescheide gerichteten Einspruchsverf...