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BMF 19.10.2010 IV C 2 - S 2770/08/10004, BBK 23/2010 S. 1106

Organschaft | Bezugnahme auf§ 302 AktG

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt gem. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraus, dass im Ergebnisabführungsvertrag eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart wird. Nach Ansicht des BMF ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Vertragsklausel im Ergebnisabführungsvertrag zunächst auf „die Vorschriften des § 302 AktG” verweist und anschließend weitere Ausführungen erfolgen, z. B. die Wiedergabe einzelner Passagen des § 302 AktG. Derartige weitere Ausführungen sind nur schädlich, wenn sie erkennbar darauf gerichtet sind, die umfassende Bezugnahme auf § 302 AktG einzuschränken, also etwa die Einschränkung eindeutig vorgesehen ist oder über den Wortlaut hinaus konkrete weitere Anhaltspunkte für eine Einschränkung vorliegen.

Hinweis:

Mit seinem Schreiben folgt das BMF der aktuellen ...

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