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Organschaft | Bezugnahme auf§ 302 AktG
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt gem. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraus, dass im Ergebnisabführungsvertrag eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart wird. Nach Ansicht des BMF ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Vertragsklausel im Ergebnisabführungsvertrag zunächst auf „die Vorschriften des § 302 AktG” verweist und anschließend weitere Ausführungen erfolgen, z. B. die Wiedergabe einzelner Passagen des § 302 AktG. Derartige weitere Ausführungen sind nur schädlich, wenn sie erkennbar darauf gerichtet sind, die umfassende Bezugnahme auf § 302 AktG einzuschränken, also etwa die Einschränkung eindeutig vorgesehen ist oder über den Wortlaut hinaus konkrete weitere Anhaltspunkte für eine Einschränkung vorliegen.
Mit seinem Schreiben folgt das BMF der aktuellen ...