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Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zur Ausübung und zum Widerruf einer Option nach § 9 UStG
Ein Unternehmer kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Festsetzung der Jahres-Umsatzsteuer zur Umsatzsteuerpflicht gem. § 9 UStG optieren bzw. eine bereits ausgeübte Option widerrufen, so das .
Die entgegenstehenden Abschnitte 148 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UStR sind damit nicht mehr anzuwenden: Danach konnte die Option bzw. ihr Widerruf so lange ausgeübt werden, als die Festsetzung noch änderbar war. Da Umsatzsteuerfestsetzungen als Steueranmeldungen gem. § 168 AO regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, [i]Fristende mit Ablauf der Einspruchsfrist der Jahres-UStwar die zeitliche Grenze relativ weit gezogen. Nunmehr endet die Frist mit dem Ablauf der Einspruchsfrist für die Festsetzung der Jahres-Umsatzsteuer. Nach dem kann sich der Unternehmer allerdings für Sachverhalte, die vor dem 1. 1...