Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen
Leitsatz
Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c) EStG a.F. sind
als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigen, wenn zwar eine sichere Mindestverzinsung
zugesagt wurde, die jeweilige Gesamtverzinsung aber von dem ungewissen Ereignis abhing, welchen Börsenkurs die in einem bestimmten
Aktienkorb bezeichneten Aktien zu den jährlichen Zinszahltagen im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahreswerten hatten und ob
die ausgehend hiervon zu ermittelnde Verzinsung die vereinbarte Mindestverzinsung überstieg.