Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung
bei Großbetrieben
Leitsatz
1. Bei Großbetrieben ist die
Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen
Betriebsprüfung in Bezug auf die für den Prüfer anfallenden
Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des
Prüfers während der Prüfung zulässig.
2. Die Verpflichtung des
Steurpflichtigen, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen
Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit
unterscheidet sich die Verpflichtung nicht von den Kosten für die
Erstellung des Jahresabschlusses.
3. Die hinreichende
Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten durch eine Betriebsprüfung
ergibt sich nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO, sondern aus der Einstufung des
Steuerpflichtigen als Großbetrieb.
4. Für die Bildung einer
Rückstellung bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.