Keine Gewinnerzielungsabsicht eines Reiki-Lebensberaters bei strukturellen Verlusten
Leitsatz
1. Liebhaberei liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen
Totalgewinn zu erzielen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen.
2. Wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z. B. anteilige Fixkosten
ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten
Bereich zu verlagern, kann dies in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden. In solchen Fällen kann bereits
die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen,
weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird.
3. Beruht die Entscheidung eines Reiki-Lebensberaters zur Neugründung seines Betriebes im Wesentlichen auf den persönlichen
Neigungen und Fähigkeiten und besteht für die Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept, ist eine Gewinnerzielungsabsicht
bei längjährigen strukturellen Verlusten zu verneinen.
4. Begehrt der Steuerpflichtige die Anerkennung von Verlusten, trägt er die Feststellungslast dafür, dass er seine Tätigkeit
als Lebensberater mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 231 Nr. 3 LAAAD-56461
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2010 - 6 K 97/07
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