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Inventur
Die I. liefert die Daten für das gemäß § 240 HGB geforderte Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden der Unternehmung. Dazu ist beim Vorratsvermögen eine körperliche Bestandsaufnahme (Wiegen, Messen und Bewerten) erforderlich.
Die lückenlose körperliche Erfassung der Vermögensgegenstände kann im Einzelfall zu einem unangemessenen Verhältnis von Arbeitsaufwand und Zweck führen. Deshalb kennt das Handelsrecht einige Inventurvereinfachungsverfahren:
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• | Festwertermittlung, | § 240 Abs.
3 | |
• | Gruppenbewertung, | u. 4 HGB | |
• | Stichprobenverfahren, | ||
• | permanente Inventur, | ||
• | vor-
oder nachverlegte Stichtagsinventur. |