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Lexikon - Stand: 26.11.2010
Inventur
Begriff:
Die I. liefert die Daten für das gemäß § 240 HGB geforderte Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden der Unternehmung. Dazu ist beim Vorratsvermögen eine körperliche Bestandsaufnahme (Wiegen, Messen und Bewerten) erforderlich.
Problem:
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Die lückenlose körperliche Erfassung der Vermögensgegenstände kann im Einzelfall zu einem unangemessenen Verhältnis von Arbeitsaufwand und Zweck führen. Deshalb kennt das Handelsrecht einige Inventurvereinfachungsverfahren:
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• | Festwertermittlung, | § 240 Abs.
3 | |
• | Gruppenbewertung, | u. 4 HGB | |
• | Stichprobenverfahren, | ||
• | permanente Inventur, | ||
• | vor-
oder nachverlegte Stichtagsinventur. |