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Lexikon - Stand: 26.11.2010

Insolvenz

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

I. = Zahlungsunfähigkeit, fehlende Liquidität.

Hinweis:

I. droht, wenn zwingend fällige Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt werden. Das gilt auch für ein mit Gewinn arbeitendes Unternehmen. § 16 InsO bestimmt:

  1. Allgemeiner Eröffnungsgrund (für das Insolvenzverfahren) ist die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität).

  2. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Neben der offenkundigen gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren sein, sofern der Schuldner das Verfahren beantragt (§ 18 InsO). Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO).

Das Insolvenzverfahren ist juristisch die Summe von Konkurs- und Vergleichsverfahren, also ein Oberbegriff. Dem trägt die Insolvenzordnung Rechnung: Sie hat das Nebeneinander von Konkurs- und Vergleichsverfahren nach altem Recht beseitigt. Die Insolvenzordnung i...

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