Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0480.2.1-11/1 St42

Säumniszuschläge auf Rückforderungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO

Nach herrschender Verwaltungsauffassung und Literaturmeinung werden bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des Rückforderungsanspruches nach § 37 Abs. 2 AO Säumniszuschläge verwirkt. Dies gilt für alle Rückforderungen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die in § 240 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO genannt sind. Nicht betroffen sind hingegen Rückforderungen von steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Erstattungszinsen nach § 233a AO).

Die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs ist von der Buchhaltung 3 der Finanzkasse personell zu überwachen. Bei Zahlungsverzug ist deshalb ebenfalls personell eine Mahnung zu erstellen bzw. an die Vollstreckungsstelle eine Rückstandsanzeige weiterzuleiten. Hierfür ist der Vordruck KR 830 zu verwenden. Die angefallenen Säumniszuschläge sind entsprechend § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zu berechnen. Entrichtete Säumniszuschläge sind auf dem Titelkonto 952/11931 zu buchen. Im Übrigen wird zur kassentechnischen Abwicklung von Rückforderungen auf Fach 1 Teil 8 Tz. 9a der AL-Erhebung hingewiesen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0480.2.1-11/1 St42

Fundstelle(n):
UAAAD-56257