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FG Köln Urteil v. - 12 K 784/09 EFG 2011 S. 242 Nr. 3

Gesetze: EStG § 33 Abs 2 Satz 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

Leitsatz

1) Einem nahen Angehörigen des Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen. Mittelbare Kosten hingegen, z.B. für Filmaufnahmen der Beerdigung und für eine aufwändige Grabstätte, sind nicht abziehbar.

2) Der Abzug von Beerdigungskosten ist nur in Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen möglich; hierfür ist die Höchstgrenze von 7.500 durch die Finanzverwaltung anerkannt, welcher das Gericht folgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 415 Nr. 7
EFG 2011 S. 242 Nr. 3
NAAAD-56187

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FG Köln, Urteil v. 29.09.2010 - 12 K 784/09

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