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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)
Die LSP gehören als Anlage zu der 1953 erlassenen Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA). Beide bilden sachlich eine Einheit und werden deshalb zusammen betrachtet.
Die VPöA kennt bei der Preisermittlung für öffentliche Aufträge eine sogenannte Preistreppe, aus der sich die Rangfolge der anzuwendenden Preisfeststellungsmethode ergibt. Grundsätzlich haben Marktpreise den Vorrang. Dieser wird allerdings durch Höchst-, Fest- oder Mindestpreise aufgehoben, wie sie in § 3 VPöA geregelt sind: Gebührenordnungen für Ärzte, Anwälte, Notare, Architekten.
Übers: VPöA legt Preistreppe fest. LSP kommentiert die §§ 6, 7 und 8 VPöA
Selbstkostenpreise sollen die Ausnahme darstellen, sie kommen nur dann in Frage, wenn
keine Preisvorschriften existieren oder
die Feststellung von Marktpreisen nicht möglich ist oder
der Marktpreis infolge einer Mangellage überhöht ist oder
der Wettbewerb auf der Anbieterseite so beschränkt ist, dass keine Marktpreisbildung möglich ist.
Die LSP kommentieren die §§ 6, 7 und 8 VPöA ausführlich und sprechen unter anderem folgende Punkte an:
Ei...