Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 2/23 O 218/04 vom OLG Frankfurt am Main, 3 U 100/06 vom
Gründe
Die Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (, NJW-RR 2005, 584), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hält den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, für angemessen und hat deshalb gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen.
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist der von den Vorinstanzen für den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht angemessen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Herausgabe erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsführerin nur zu Sicherungszwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vollmacht.
Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil von der früheren Beklagten oder vom früheren Kläger zu tragen gewesen wäre, ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren Klägers beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
PAAAD-56104