BGH Beschluss v. - 4 StR 388/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hagen vom

Gründe

Der Angeklagte wurde am 5. März 2010 vom Landgericht Hagen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am Revision eingelegt; ihm wurde das landgerichtliche Urteil am zugestellt. Da eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das das Rechtsmittel als unzulässig. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am zugestellt. Mit einem am eingegangenen Schreiben beantragte der Angeklagte selbst eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom , eingegangen am , nahm der Verteidiger des Angeklagten die Revision zurück.

In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte selbst "weitere Revision" ein, beantragte erneut eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, ferner begehrte er "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Die Anträge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision ist unzulässig.

1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.

Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat ( m.w.N.). Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.

Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen , NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).

Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erklärung über die Ermächtigung auch verhandlungsfähig. Weder die Urteilsgründe noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsrücknahme geführte Gespräch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt sein könnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landgerichts diagnostizierte "Querulantenwahn" nicht zu einer Aufhebung seines Einsichts- oder Steuerungsvermögens geführt hat. In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. m.w.N.).

Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 m.w.N.).

Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. m.w.N.).

2. Der Verwerfungsbeschluss des ist damit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO (vgl. auch hierzu m.w.N.).

Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist verspätet erklärt, zudem steht ihr die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme entgegen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 12).

3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen und er dieses Rechtsmittel unzulässig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Die am 19. und eingegangenen Schreiben des Angeklagten haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen.

Fundstelle(n):
OAAAD-56097