Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
1. Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei haben ihm die beim Landgericht eingereichten Schriftsätze des Verteidigers vom 11. und , mit denen die Sachrüge näher begründet wurde, nicht vorgelegen. Diese sind erst nach Erlass der Revisionsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, im Ergebnis jedoch - im Einklang mit dem erneuten Antrag des Generalbundesanwalts - unbegründet:
Dass der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt hat, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Die unterbliebene Kenntnisnahme von den genannten Schriftsätzen hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör hierdurch nicht "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 356a Rdn. 3).
Die Beanstandungen zeigen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf: Die Strafkammer hat schlüssig dargelegt, dass der Brandausbruch zumindest auf fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zurückgeht. Im Zusammenhang mit seiner Krankheitsgeschichte und seinem Vorverhalten ist es fern liegend, hier eine bloße Unachtsamkeit anzunehmen, wie sie "auch bei psychisch nicht erkrankten Menschen vorkommt". In der Zusammenschau mit der Darstellung des Lebenswegs des Beschuldigten und insbesondere seines der Tat vorausgehenden krankheitsbedingten Fehlverhaltens ist die - wenn auch knappe - Begründung für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB und die Versagung ihrer Aussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über die Darlegungen auf UA S. 20 hinausgehend hat die Strafkammer festgestellt, dass es noch kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zu "Zwischenfällen" im Krankenhaus des Maßregelvollzugs gekommen ist, der Beschuldigte der Medikation ambivalent gegenüber steht und wenig Interesse an den Behandlungsangeboten zeigt (UA S. 7). Das steht einer Aussetzung der Maßregel zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.
Fundstelle(n):
FAAAD-56087