BGH Beschluss v. - 4 StR 646/09

Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen Rehabilitierungsentscheidung

Leitsatz

Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt .

Gesetze: § 17a Abs 4 S 1 StrRehaG

Instanzenzug: Az: 1 Ws Reha 28/09 Vorlagebeschluss

Gründe

I.

1Am beantragte der Betroffene bei dem Landgericht Erfurt die strafrechtliche Rehabilitierung wegen dreier Verurteilungen durch das Kreisgericht Gotha. Noch vor einer Entscheidung des Landgerichts über den Rehabilitierungsantrag stellte er am beim Landkreis Wesermarsch einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG.

2Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom wurden die Urteile des Kreisgerichts Gotha vom , vom und vom gemäß § 12 StrRehaG ganz bzw. teilweise für rechtstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum , also für insgesamt etwa zwei Jahre und zwei Monate, zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

3Durch Bescheid vom gewährte das verfahrensbeteiligte Thüringer Landesverwaltungsamt dem Betroffenen die besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250 € ab dem . Gegen diesen Bescheid stellte der Betroffene am Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint, die Leistungen nach § 17a StrRehaG seien gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren, wenn die Rehabilitierungsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehe.

4Das Landgericht Erfurt gab dem Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom statt und entschied, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer bereits ab dem zu gewähren sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich das Thüringer Landesverwaltungsamt mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde.

II.

5Das Thüringer Oberlandesgericht möchte die Beschwerde verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 3) und des Brandenburgischen 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In diesen Entscheidungen haben beide Oberlandesgerichte - entscheidungstragend - die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf Zuwendungen nach § 17a StrRehaG gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die Leistungen erst für die Zeit ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung folgenden Monat zu zahlen sind.

6Das Thüringer Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

"Ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG vorliegt?"

7Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschließen:

"Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt."

III.

8Zwischenzeitlich hat sich das Reha - (ZOV 2010, 140) der Meinung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts angeschlossen und entschieden, dass bei vorausgegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 17a StrRehaG bestehe. Demgegenüber möchte das Oberlandesgericht Naumburg von seiner bisherigen Auffassung abrücken und hat mit Beschluss vom - 2 Ws Reh 22/10 – die Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ebenfalls dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Verfahren 4 StR 254/10).

IV.

9Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. Die Vorlegungsfrage betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG zum Beginn der Zuwendungszahlung, mithin eine Rechtsfrage, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Thüringer Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts abzuweichen.

V.

10Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersichtlich.

111. Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Damit knüpft die Vorschrift für den Beginn der Zahlung an die Stellung des für die Gewährung von sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erforderlichen Antrags nach § 16 Abs. 3 StrRehaG an. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur gelten soll, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine rechtskräftige Rehabilitierungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG vorliegt, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen.

122. Die Regelungen der § 3 Abs. 1 StrRehaG und § 16 Abs. 1 StrRehaG gebieten es nicht, in Fällen, in denen der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer vor dem Ergehen der Rehabilitierungsentscheidung gestellt wird, abweichend vom ausdrücklichen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG für den Beginn der Zahlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abzustellen.

13a) Anspruch auf Zahlung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer haben gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

14Mit dem Bezug auf die Berechtigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG erfasst das Gesetz den über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügenden Personenkreis (vgl. § 25 Abs. 2 StrRehaG) und verweist ansonsten auf die in § 3 Abs. 1 StrRehaG und § 16 StrRehaG allgemein geregelten Wirkungen einer Rehabilitierungsentscheidung (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, BT-Drucks. 16/4842, S. 6). Gemäß § 3 Abs. 1 StrRehaG begründet die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 StrRehaG Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Folgeansprüche werden durch § 16 Abs. 1 StrRehaG dahin konkretisiert, dass die Rehabilitierung einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile begründet, welche dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu den sozialen Ausgleichsleistungen gehört nach § 16 Abs. 3 StrRehaG u.a. die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG.

15b) Die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer als soziale Ausgleichsleistung im Sinne des § 16 Abs. 3 StrRehaG setzt eine zu Gunsten des Betroffenen ergangene Rehabilitierungsentscheidung voraus. Durch die Entscheidung nach § 12 StrRehaG wird die gegen den Betroffenen ergangene strafrechtliche Entscheidung, von deren Fortgelten das Gesetz in Anknüpfung an die in Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom (BGBl II S. 889) für Entscheidungen der Gerichte der DDR getroffene Regelung ausgeht, insoweit aufgehoben, als sie im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Die Rehabilitierungsentscheidung beseitigt die Rechtsgrundlage für die infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung vollzogene Freiheitsentziehung und stellt zugleich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG fest, in welchem Umfang der Betroffene zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Damit steht nach der Konzeption des Gesetzes für das weitere Verfahren fest, dass der Betroffene Opfer eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs geworden ist und ihm - vorbehaltlich einer der Entschädigungsbehörde obliegenden Prüfung des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG - soziale Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 1 und 3 StrRehaG zustehen.

16c) Aus dem Erfordernis einer zu Gunsten des Betroffenen ergangenen Rehabilitierungsentscheidung für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG lässt sich indes nicht ableiten, dass im Falle einer Rehabilitierung eine Zahlung der besonderen Zuwendung für Zeiträume, die nach der Antragstellung aber vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung liegen, entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG nicht in Betracht kommt.

17Materieller Grund für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen ist nicht die Rehabilitierungsentscheidung, sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der sozialen Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StrRehaG ergibt, dienen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG in materieller Hinsicht dem Zweck, für die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/2820, S. 30). Mit dem durch das Erste Gesetz zur Beseitigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) vom (BGBl I S. 1814) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Verfahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entschädigung und durch Versorgungsansprüche einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, S. 2). Das Ausmaß der Nachteile, die der Betroffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG, zu denen auch die besondere Zuwendung für Haftopfer gehört, schließt es aus, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abweichend vom Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG maßgebliche Bedeutung für den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumessen.

18d) Der Umstand, dass die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer eine Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten des Betroffenen voraussetzt, führt nicht dazu, dass ein vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung gestellter Antrag auf Leistung der Zuwendung nach § 17a StrRehaG unzulässig ist (OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 3) oder ins Leere geht (KG aaO.; Brandenburgisches OLG aaO) mit der Folge, dass es an einem wirksamen Antrag als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Zahlung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG fehlte. Für die Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung gestellten Antrags auf Gewährung der Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG bieten die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keinen Anhalt.

19§ 17 Abs. 4 Satz 2 StrRehaG normiert für den Antrag auf Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG lediglich eine an die Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG anknüpfende Ausschlussfrist und ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Entschädigungsantrag vor Rehabilitierung wirksam gestellt werden kann, unergiebig. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsbestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Diese Regelung, nach welcher für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG sowie die Prüfung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG die Landesjustizverwaltung zuständig ist, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Grundkonzeption des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von einem regelmäßig der Rehabilitierungsentscheidung nachgelagerten Entschädigungsverfahren ausgegangen ist, vermag aber für sich genommen die Unzulässigkeit oder die Unwirksamkeit eines vor der Rehabilitierung gestellten Antrags auf Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen in Gestalt der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht zu begründen.

20Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StrRehaG legt es demgegenüber nahe, dass das Gesetz jedenfalls hinsichtlich der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG von der Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages vor der Rehabilitierung ausgeht. Gemäß § 17 Abs. 3 StrRehaG ist der Anspruch auf Kapitalentschädigung ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem , übertragbar und vererblich. Der festgelegte Stichtag für den frühest möglichen Eintritt der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung bei Vorliegen eines entsprechenden Entschädigungsantrags entspricht dem Datum des Inkrafttretens des ersten noch von der Volkskammer der DDR beschlossenen Rehabilitierungsgesetzes vom (GBl I S. 1459), mithin einem Zeitpunkt, zu welchem eine rechtskräftige Rehabilitierungsentscheidung noch nicht ergangen sein konnte. Zudem zeigt die Regelung des § 17 Abs. 3 StrRehaG, dass der Anspruch auf Kapitalentschädigung jedenfalls dem Grunde nach - als Voraussetzung einer Übertragbar- und Vererblichkeit - bereits vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung entsteht (vgl. Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG § 17 Rn. 30 ff.).

213. Die Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch in Fällen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer zeitlich nachfolgt, entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

22Mit dem Zahlungsbeginn ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat will die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG verhindern, dass sich die für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Zeitspanne leistungsmindernd auf den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer auswirkt. Die Absicht, den Betroffenen nicht mit den Folgen der uneinheitlichen Länge der Rehabilitierungsverfahren zu belasten, hat bereits den Gesetzgeber des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes dazu bewogen, für die Übertragbar- und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung in § 17 Abs. 3 StrRehaG nicht - wie ursprünglich vorgesehen - auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die Antragstellung abzustellen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aaO., S. 31; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2418). Bei einer sozialen Ausgleichsleistung, die - wie die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG - einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen Rechnung tragen soll und dementsprechend als zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung ausgestaltet ist (vgl. BT-Drucks. 16/4842, S. 5), kommt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf, dass die Verfahrensdauer unmittelbar auf den Leistungsumfang und damit auf den Ausgleichszweck der Zuwendung durchschlägt, eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundgedanken des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG stellt die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung auch in den Fällen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung erst nach dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ergeht, sicher, dass sich die Dauer des Rehabilitierungsverfahrens, die von vielfältigen Unwägbarkeiten abhängig ist und von dem Betroffenen nicht oder nur in geringem Maße beeinflusst werden kann, nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt.

Ernemann                                  Roggenbuck                               Cierniak

                      Mutzbauer                                       Bender

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 10 Nr. 48
NJW 2011 S. 322 Nr. 5
XAAAD-56042