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Verrechnungspreise
V. (auch Planpreise) ergeben sich im Gegensatz zu Marktpreisen nicht aufgrund von Angebot und Nachfrage, sie werden vielmehr intern von der Unternehmensleitung zur Erreichung bestimmter Ziele festgelegt. Dabei bestimmt der Rechnungszweck die anzusetzende Höhe der V.
(1) Besteht der Rechnungszweck ausschließlich in der Ausschaltung von Preisschwankungen auf den Beschaffungsmärkten, so ist der während des Jahres erwartete durchschnittliche Einstandspreis anzusetzen.
(2) Besteht der Rechnungszweck ausschließlich in der rechnerisch korrekten Erledigung der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, so sind z. B. die bei Anwendung des Gleichungsverfahrens sich ergebenden Plankostensätze für die innerbetrieblichen Leistungen zu verwenden.
(3) Dominiert die Lenkungsfunktion als Rechnungszweck, so sind Marktpreise als V. zu wählen.
Im praktischen Fall sind meist mehrere Rechnungszwecke nebeneinander zu beachten. Man orientiert sich bei der Festlegung von V. an folgenden Regeln:
Planpreise oder V. sollen wenigstens ein Jahr lang fest sein; das schließt aber kurzfristige Anpassungen der V. in Sonderfällen nicht aus.
V. sollen realitätsnah sein, d. h. in etwa den Marktpreisen entsprec...