Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen
Leitsatz
1) Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kommt ein Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit nur dann in
Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich
und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.
2) Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zur Hälfte zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige
Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist.
3) Zu den Voraussetzungen eines Steuererlasses wegen persönlicher Unbilligkeit (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit).
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