vGA durch nicht fremdübliche Tantiemezusage der GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
Eine Tantiemevereinbarung der GmbH mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Inhalt, dass sich der Tantiemesatz grundsätzlich
auf fixe 40 % beläuft, dass aber ferner die Gesellschafterversammlung eine Gesamtausstattungs- und Gewinnprognose zu treffen
und auf Basis dieser Prognose die Jahresgesamtbezüge des Gesellschaftergeschäftsführers so festzulegen hat, dass die Tantieme
prognostisch 1/3 des Werts seiner übrigen Ausstattung nicht übersteigt, und dass ferner dann, wenn die Gewinnprognose so günstig
ist, dass die Tantieme diese Grenze bei zunächst unveränderten fixen Vergütungsbestandteilen überschreitet, die fixen Bezüge
des Geschäftsführers von der Gesellschafterversammlung soweit gesteigert werden müssen, dass sie sich zumindest auf das Dreifache
der sich aus der Gewinnprognose ergebenden Tantieme belaufen, ist nicht fremdüblich, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
und führt in voller Höhe zu einer vGA.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 565 Nr. 6 FAAAD-55893
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2010 - 3 K 251/07
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