Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums
keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz
voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein
Leitsatz
1. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nur dann durchzuführen, wenn das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich
sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), nicht zugleich als Wohnsitzfinanzamt nach §
19 Abs. 1 AO für die Einkommensteuer zuständig ist. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.
2. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung
bereits aufgegeben wurde. Sie kann nicht zurückbehalten oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden.
3. Die nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche „voraussichtliche” Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts
setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Denn die „voraussichtliche” Investition muss bereits
bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann,
ob die vorgenommene Investition tatsächlich der „voraussichtlichen” Investition entspricht, für deren Finanzierung die Ansparrücklage
gebildet wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-55882
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 20.10.2009 - 2 K 1319/06
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