Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, dies muss sich aus den Belegen eindeutig und
leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
Daneben muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-Identifikationsnummer des Abnehmers
buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Auch wenn nicht alle – formellen – Nachweise i. S. des § 17a Abs. 2, § 17c Abs. 2 UStDV erbracht worden sind, kann aufgrund
der bestehenden objektiven Beweislage u. U. im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
Z. B. kann durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung der Fahrzeuge zum Straßenverkehr im Ausland der Nachweis erbracht
werden, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-55872
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.04.2009 - 16 K 261/05
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