Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des
beigeordneten RA - Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle
Leitsatz
Auf die Vergütung eines im Wege
der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis
zur Einführung des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren
entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.
Bei Beauftragung vor dem 5.
August 2009 ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz
1 RVG nach bisherigem Recht zu berechnen.
§ 15a RVG beinhaltet keine bloße
Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen , NJW 2009, 3101; Anschluss an , NJW 2010, 76).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 364 Nr. 12 EFG 2011 S. 78 Nr. 1 TAAAD-55871
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2010 - 15 Ko 2438/10 KF
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