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Abführen von Einkommensteuer für Kommanditisten als haftungsschädliche Entnahme
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der KG für den Kommanditisten stellen keine haftungsschädliche Entnahme dar, wenn dem ein Verkehrsgeschäft, z. B. eine Darlehensgewährung der Gesellschaft, zugrunde liegt. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass das Geschäft einem Drittvergleich standhält. Die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem Verrechnungskonto rechtfertigt nicht die Annahme einer solchen Darlehensgewährung. Im Streitfall machte daher der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG insoweit erfolgreich das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) und die erneute Zahlung der Einlage geltend ( I-8 ...