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Negativerklärung
N. (Negativklausel, Negativrevers) ist die Verpflichtung des Schuldners gegenüber seinem Kreditgeber, künftig keine Belastung von Vermögensteilen zugunsten anderer ohne die Einwilligung des Kreditgebers vorzunehmen. Der wirtschaftliche Sinn der N. besteht darin, eine kostenträchtige grundbuchliche Absicherung zu vermeiden.
(1) Die Bausparkassen gewähren Darlehen bis zu 20 000 €, sofern der Darlehensnehmer erklärt, eine mögliche Darlehenssicherung durch Grundpfandrechte nicht durch anderweitige Verpfändung oder Veräußerung zu verhindern.
(2) Neben der N., die sich auf Grundbesitz beschränkt, gibt es auch jene, die sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht: „Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Bank, solange ihm Kredite zugesagt sind oder er andersartige Verpflichtungen gegenüber der Bank hat, anderen Gläubigern ohne vorherige Zustimmung der Bank keine wie immer gearteten Sicherheiten zu bestellen und bei anderen Banken keine Kredite in Anspruch zu nehmen.”
(3) Der Emittent einer Industrie-Obligation (Obligation) verpflichtet sich, ein unbelastetes Grundstück als Sicherheit zur Verfügung zu halten und dieses auch künftig nicht zu belasten.