Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 18.11.2010

Negativerklärung

Prof. Jürgen Grabe und Prof. Dr. Ute Vanini
Begriff:

N. (Negativklausel, Negativrevers) ist die Verpflichtung des Schuldners gegenüber seinem Kreditgeber, künftig keine Belastung von Vermögensteilen zugunsten anderer ohne die Einwilligung des Kreditgebers vorzunehmen. Der wirtschaftliche Sinn der N. besteht darin, eine kostenträchtige grundbuchliche Absicherung zu vermeiden.

Beispiel:

(1) Die Bausparkassen gewähren Darlehen bis zu 20 000 €, sofern der Darlehensnehmer erklärt, eine mögliche Darlehenssicherung durch Grundpfandrechte nicht durch anderweitige Verpfändung oder Veräußerung zu verhindern.

(2) Neben der N., die sich auf Grundbesitz beschränkt, gibt es auch jene, die sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht: „Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Bank, solange ihm Kredite zugesagt sind oder er andersartige Verpflichtungen gegenüber der Bank hat, anderen Gläubigern ohne vorherige Zustimmung der Bank keine wie immer gearteten Sicherheiten zu bestellen und bei anderen Banken keine Kredite in Anspruch zu nehmen.”

(3) Der Emittent einer Industrie-Obligation (Obligation) verpflichtet sich, ein unbelastetes Grundstück als Sicherheit zur Verfügung zu halten und dieses auch künftig nicht zu belasten.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Betriebswirtschaftliche Beratung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen