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BFH 24.08.2010 VI B 14/10, NWB 47/2010 S. 3772

Lohnsteuer | Incentivereise nach China

In dem ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH dadurch einen lohnsteuerlichen Vorteil erlangt hat, dass er an einer Incentivereise nach China teilgenommen hat. Finanzamt und Finanzgericht haben 90 % bzw. 80 % der Zuwendungen einer Incentivereise als nicht und 10 % bzw. 20 % als betrieblich veranlasst behandelt und dementsprechend den Anteil von 90 % bzw. 80 % der Lohnsteuer [i]BFH, Urteil v. 18. 8. 2005 - IV R 32/03, BStBl 2006 II S. 30, Tz. 35unterworfen. Dabei haben sie sich ganz entscheidend auf das sog. Portugalurteil des VI. Senats des BFH gestützt, der dazu nur ausgeführt hatte: „Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Reise ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Reiseteilnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil, der in der Zu...

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