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Grundsteuer | Steuermesszahlen sind verfassungsgemäß
Dass nach § 15 GrStG die Steuermesszahl für Eigentumswohnungen 3,5 v. T. beträgt und nicht 2,6 v. T. wie für Einfamilienhäuser, verstößt nach dem nicht gegen Art. 3 GG. Maßgeblich ist die Gesamtbelastung im Zusammenwirken mit den unterschiedlichen Vervielfältigern bei der Einheitsbewertung nach §§ 80, 93 BewG.
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Az. beim BFH lautet II B 127/10.